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es kommt darauf an ob die gmbh mantel noch geschäftlich aktiv (wenn auch nur geringfügig) ist beziehungsweise bereits ruhend ist. hierbei ist das urteil des bundesgerichtshofes (bgh) vom 07.07.2003 zu beachten.
bei der verwendung eines ruhenden und nicht mehr geschäftlich tätigen firmenmantels hat der neue geschäftsführer zu versichern dass ihm das satzungsgemäße stammkapital zu seiner freien verfügung steht. ist dieses nicht mehr vorhanden muss es durch die neuen teilhaber wieder aufgefüllt werden.
ist die gesellschaftsmantel bis zum zeitpunkt des kaufes noch geschäftlich aktiv gewesen wenn auch nur in geringem umfang dann muss diese versicherung des neuen geschäftsführers nicht abgegeben werden und auch das stammkapital nicht wieder aufgefüllt werden.
um eintragungshindernisse und haftungsrisiken zu vermeiden ist es empfehlenswert zum zeitpunkt der anmeldung zum handelsregister das stammkapital entsprechend der satzung wieder aufzufüllen. optional besteht die möglichkeit zunächst nur ein viertel (mindestens jedoch 12.500 eur) des satzungsgemäßen stammkapitals aufzufüllen.
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