
rechtsschutz fÜr cgzp-anwender gegen nachforderungen der drv
"klatsche" für sozialversicherungsträger vor den sozialgerichten
nachdem primär arbeitsgerichtliche entscheidungen nach dem beschluss des bag vom 14.12.2010 zur tarifunfähigkeit der cgzp in der Überlassungsbranche diskutiert wurden geraten nunmehr zusehends beschlüsse der sozialgerichte in den fokus des interesses.
inzwischen haben die sozialversicherungsträger z.t. die bei den anwendern der cgzp-tarifverträge durchgeführten betriebsprüfungen abschließen können.
dabei stellt sich bei zahlreichen betroffenen unternehmen die frage ob diese - zunächst im wege des einstweiligen rechtsschutzes - erfolgreich gegen einen nachforderungsbescheid der drv vorgehen können. diese frage hat das sg hamburg kürzlich ausdrücklich bejaht (beschl. v. 18.11.2011 - s 51 r 1149/11 er vgl. dazu: bissels aip 1/2012 s. 3 f.). inzwischen sind weitere entscheidungen der sozialgerichte veröffentlicht worden.
sollte sich im rahmen der betriebsprüfung herausstellen dass die arbeitskonditionen beim personaldienstleister auf grundlage der tarifverträge der cgzp schlechter waren als bei vergleichbaren arbeitnehmern der jeweiligen kundenbetriebe kann die drv vom zeitarbeitsunternehmen die nachverbeitragung der festgestellten entgeltdifferenz verlangen und einen entsprechenden bescheid erlassen ( § 28p abs. 1 s. 5 sgb iv).
gerade mit blick auf die betriebsprüfung und die daraus folgenden für die betroffenen zeitarbeitsunternehmen ggf. existenzbedrohenden nachforderungen der sozialversicherungsträge ist die verunsicherung in der branche gegenwärtig groß. vor diesem hintergrund stellten sich zeitarbeitsunternehmen insbesondere die frage ob sie sich gegen nachforderungsbescheide der drv zur wehr setzen können indem sie sich u.a. auf einen vertrauensschutz in die wirksamkeit der tarifverträge der cgzp berufen.
eine jüngst veröffentlichte entscheidung des sg duisburg dürfte dabei von besonders hohem interesse für die zeitarbeitsbranche sein und den weg in die richtige richtung weisen (beschl. v. 18.01.2012 - s 21 r 1564/11 er): das gericht hat im einstweiligen rechtsschutz die aufschiebende wirkung des widerspruchs gegen einen nachforderungsbescheid i.h.v. ca. 78.000 euro für den prüfzeitraum vom 01.01.2007 bis zum 31.12.2009 wiederhergestellt.
an der rechmäßigkeit des verwaltungsaktes bestünden - so das sg duisburg - ernstliche zweifel. in der begründung stützt sich das gericht maßgeblich darauf dass die tarifunfähigkeit der cgzp für die zeit vor dem 14.12.2010 bislang nicht abschließend geklärt ist. zudem erkennt das gericht ausdrücklich an dass sich das in anspruch genommene unternehmen auf einen vertrauensschutz berufen kann.
weitere sozialgerichte haben im einstweiligen rechtsschutz die aufschiebende wirkung des widerspruchs aufgrund des offensichtlich rechtswidrigen verhaltens der drv anerkannt und sich dabei nicht auf vertrauensschutzgesichtspunkte stützen müssen:
das sg dortmund meint dass die sozialversicherungsträger eine nachforderung nicht durch verwaltungsakt geltend machen können wenn in der vergangenheit für den betreffenden zeitraum bereits eine betriebsprüfung durchgeführt wurde und hierüber ein bestandskräftiger bescheid vorliegt.
dieser müsse so das sg dortmund - zunächst mit wirkung für die vergangenheit zurückgenommen werden bevor für den gleichen zeitraum ein neuer bescheid erlassen werden könne (beschl. v. 23.01.2012 - s 25 r 2507/11 er).
fazit
die sozialgerichte haben inzwischen eine vielzahl von argumenten anerkannt die es personaldienstleistern ermöglichen sich gegen nachforderungsbescheide der drv erfolgreich zur wehr zu setzen. diese möglichkeiten sollten von den unternehmern genutzt werden wenn und soweit sich mit den sozialverischerungsträgern keine konsensuale lösung abzeichnet. allerdings ist in diesem zusammenhang auch zu beachten dass unklar ist in welche richtung sich die rechtsprechung letztlich entwickeln wird.
dies zeigen die diametral entgegengesetzten entscheidungen aus hamburg sehr deutlich. vor diesem hintergrund muss sich der personaldienstleister immer fragen ob er den spatz in der hand widrigenfalls die taube auf dem dach wählt.
artikel erschienen in aip 2/2012 von
dr. alexander bissels rechtsanwalt fa für arbeitsrecht cms hasche sigle köln
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