Freitag, 21. Februar 2014

gmbhkaufen Kapitalgesellschaft -

Der Geschäftsführer einer GmbH hat ein Anrecht auf einen Anstellungsvertrag und steht damit mit sich selbst im Konflikt

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der geschäftsführer einer gmbh hat ein anrecht auf einen anstellungsvertrag und steht damit mit sich selbst im konflikt

der geschäftsführer der gmbh vertritt die firmenmantel im innen- und außenverhältnis. er wird von der gesellschafterversammlung respektive durch das in der satzung vorgesehene organ (aufsichtsrat beirat) bestellt und ist das sprachrohr der gesellschaft. die bestellung an sich ist ein rein organschaftlichen akt.

die tätigkeit des bestellten geschäftsführers bedarf darüber hinaus der ausgestaltung in einem anstellungsvertrag. jeder geschäftsführer hat ein anrecht auf einen anstellungsvertrag in dem die konditionen dokumentiert werden nach denen er sein amt ausübt.

beide parteien sowohl die anteilseigner als anteilseigner als auch der geschäftsführer haben ein interesse daran in einem förmlichen vertrag die wesentlichen bedingungen der anstellung (vergütung urlaubsanspruch pensionsanspruch geschäftsverteilung wettbewerbsverbot vertragsdauer) zu regeln.

um zu verhindern dass der geschäftsführer als das vertretungsberechtigte organ der ges.m.b.h. (oesterr.) mit sich selbst in konflikt kommt kann der anstellungsvertrag nur mit den gesellschaftern im anderen fall dem satzungsmäßig dafür vorgesehenen organ abgeschlossen werden (bgh njw 1995 1750). dabei darf auch ein anzustellender gesellschafter-geschäftsführer mitstimmen. so wird die höhe der vergütung regelmäßig ausgehandelt bevor der geschäftsführer ins amt bestellt wird. insoweit ist es naheliegend dass die verhandlungsführenden finanzier der gmbh auch den anstellungsvertrag mit dem von ihnen bestellten geschäftsführer abschließen.

der finanzier der einmann-gesellschaft muss dabei die beschränkungen des § 181 bgb (verbot des insichgeschäfts) beachten. er kann den anstellungsvertrag also nur mit sich selbst abschließen wenn ihm ein solches insichgeschäft durch die satzung ausdrücklich gestattet ist. wer eine gmbh kaufen möchte sollte frühzeitig darauf achten und im idealfall im gleichen notartermin eine entsprechende satzungsänderung veranlassen.

der abschluss des anstellungsvertrages ist formfrei möglich. allerdings empfiehlt sich die schriftliche dokumentation insbesondere wenn es um die steuerliche erfassung der bezüge von gesellschafter-geschäftsführern geht. ihre bezüge müssen angemessen sein. aus steuerlicher sicht ist die problematik der „verdeckten gewinnausschüttung" zu beachten.

der anstellungsvertrag ist auch insoweit von erheblicher bedeutung als er nach der abberufung des geschäftsführers aus seinem amt andernfalls der niederlegung des amtes aus wichtigem grunde durch den geschäftsführer selbst fortbesteht. die gesellschaft bleibt dann verpflichtet den anstellungsvertrag bis zum vereinbarten kündigungstermin zu erfüllen insbesondere die bezüge fortzuzahlen urlaub zu gewähren andernfalls eine pensionsverpflichtung zu erfüllen. umgekehrt bleibt der geschäftsführer verpflichtet ein eventuell vereinbartes nachvertragliches wettbewerbsverbot einzuhalten und der fabrik nicht nachträglich konkurrenz zu machen.

für die beendigung des anstellungsvertrages auf seiten der fabrik bleibt dasjenige organ zuständig das auch für die abberufung und für die bestellung zuständig war. in der regel ist dies die gesellschafterversammlung. der beschluss des zuständigen organs über die abberufung ist voraussetzung für die kündigung des anstellungsvertrages. umgekehrt hat die beendigung des anstellungsvertrages nicht automatisch die abberufung zur folge. die abberufung bedarf immer noch des beschlusses der gesellschafterversammlung kann sich darueber auch schlüssig aus der kündigung des anstellungsvertrages ergeben.

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