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geschäftsführerhaftung
während die anteilseigner nur in höhe ihrer stammeinlage haften und sich weitestgehend aus den geschäften der gmbh heraushalten gelten für den geschäftsführer andere haftungsgrundsätze.
der geschäftsführer ist das organ der gesellschaft dem wie der name schon sagt die führung der geschäfte obliegt. gemäß § 43 abs. 1 gmbhg hat er bei allen geschäften die sorgfaltspflicht eines ordentlichen geschäftsmannes" anzuwenden. bei verletzungen dieser sorgfaltspflicht haftet der geschäftsführer zunächst nur der werkstatt gegenüber. das bedeutet dass sich gläubiger zunächst an die tochterfirma zu halten haben.
für bestimmte sachverhalte gibt es jedoch ausnahmen von diesem grundsatz. ausnahmen sind insbesondere geregelt in den §§ 34 und 69 der abgabenordnung (ao) dem § 15a insolvenzordnung (inso) und den §§ 14 und 266a des strafgesetzbuches (stgb). in der ao wird im wesentlichen die haftung der geschäftsführung für die steuern der gesellschaftsmantel geregelt.
die inso behandelt die pflichten im fall der zahlungsunfähigkeit anderenfalls Überschuldung der gesellschaftsmantel also der insolvenzantragspflicht. im stgb ist die haftung für die abführung der sozialversicherungsbeiträge durch die gesch.ftsführung festgelegt.
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