Freitag, 18. März 2016

Gewerbe Bau: Was jeder über KFZ-Teile Gewerbe Bau Bonität wissen sollte

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Der Erfolg eines KFZ-Teile Gewerbe Bau Geschäfts hängt von vielen Faktoren ab und du findest im folgenden die wichtigsten Eckpfeiler. Herausgefiltert aus tausenden Geschäftsabläufen und kopiert von erfolgreichen Menschen:


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Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte > Eröffnungsvoraussetzungen und Eröffnungsverfahren'; gl[7] = 'Stehendes Gewerbe > Erfordernis besonderer Überwachung oder Genehmigung > B. Gewerbetreibende, die einer besonderen Genehmigung bedürfen'; gl[ = 'Zwangsvollstreckung > Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen > Schuldnerverzeichnis'; gl[1 = 'Messen, Ausstellungen, Märkte'; gl[13] = ''; gl[8] = 'Stehendes Gewerbe > Umfang, Ausübung und Verlust der Gewerbebefugnisse'; gl[ = 'Reisegewerbe'; pa['GewO/4'] = ['GewO', 6, '§ 4Grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung, Niederlassung(1) Werden Gewerbetreibende von einer Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum aus im (...)']; pa['MaBV/3'] = ['MaBV', 13, '§ 3Besondere Sicherungspflichten für Bauträger(1) Der Gewerbetreibende darf in den Fällen des § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a der Gewerbeordnung, sofern dem Auftraggeber Eigentum an einem Grundstück übertragen oder ein Erbbaurecht bestellt oder (...)']; pa['KWG/53b'] = ['KWG', 15, '§ 53bUnternehmen mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums(1) Ein CRR-Kreditinstitut oder ein Wertpapierhandelsunternehmen mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums darf ohne Erlaubnis durch die Aufsichtsbehörde über eine Zweigniederlassung (...)']; pa['GewO/145 = ['GewO', 11, '§ 145Verletzung von Vorschriften über das Reisegewerbe(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig1. ohne Erlaubnis nach § 55 Abs. 2a) eine Tätigkeit nach § 34f Absatz 1 Satz 1 oder § 34h Absatz 1 Satz 1 oderb) eine sonstige Tätigkeit als (...)']; pa['GewO/57'] = ['GewO', 9, '§ 57Versagung der Reisegewerbekarte(1) Die Reisegewerbekarte ist zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller die für die beabsichtigte Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt.(2) Im Falle der (...)']; pa['InsO/26'] = ['InsO', 3, '§ 26Abweisung mangels Masse(1) Das Insolvenzgericht weist den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ab, wenn das Vermögen des Schuldners voraussichtlich nicht ausreichen wird, um die Kosten des Verfahrens zu decken. Die Abweisung (...)']; pa['MaBV/16 = ['MaBV', 13, '§ 16Prüfungen(1) Gewerbetreibende im Sinne des § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 der Gewerbeordnung haben auf ihre Kosten die Einhaltung der sich aus den §§ 2 bis 14 ergebenden Verpflichtungen für jedes Kalenderjahr durch (...)']; pa['MaBV/10 = ['MaBV', 13, '§ 10Buchführungspflicht(1) Der Gewerbetreibende hat von der Annahme des Auftrages an nach Maßgabe der folgenden Vorschriften Aufzeichnungen zu machen sowie Unterlagen und Belege übersichtlich zu sammeln. Die Aufzeichnungen sind (...)']; pa['GewO/34c'] = ['GewO', 7, '§ 34cMakler, Bauträger, Baubetreuer(1) Wer gewerbsmäßig1. den Abschluss von Verträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, gewerbliche Räume oder Wohnräume vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweisen,2. (...)']; pa['GewO/34b = ['GewO', 7, '§ 34bVersteigerergewerbe(1) Wer gewerbsmäßig fremde bewegliche Sachen, fremde Grundstücke oder fremde Rechte versteigern will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Zu den beweglichen Sachen im Sinne der Vorschrift gehören (...)']; pa['BGB/481'] = ['BGB', 1, '§ 481Teilzeit-Wohnrechtevertrag(1) Ein Teilzeit-Wohnrechtevertrag ist ein Vertrag, durch den ein Unternehmer einem Verbraucher gegen Zahlung eines Gesamtpreises das Recht verschafft oder zu verschaffen verspricht, für die Dauer von mehr als (...)']; pa['GewO/6a = ['GewO', 6, '§ 6aEntscheidungsfrist, Genehmigungsfiktion(1) Hat die Behörde über einen Antrag auf Erlaubnis zur Ausübung eines Gewerbes nach § 34b Absatz 1, 3, 4, § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 3 oder § 55 Absatz 2 nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten (...)']; pa['GewO/13b'] = ['GewO', 6, '§ 13bAnerkennung ausländischer Unterlagen und Bescheinigungen(1) Soweit nach diesem Gesetz oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung die Zuverlässigkeit oder die Vermögensverhältnisse einer Person zu prüfen sind, sind als Nachweis für die (...)']; pa['GewO/61a = ['GewO', 9, '§ 61aAnwendbarkeit von Vorschriften des stehenden Gewerbes für die Ausübung als Reisegewerbe(1) Für die Ausübung des Reisegewerbes gilt § 29 entsprechend.(2) Für die Ausübung des Bewachungsgewerbes, des Versteigerergewerbes, des Gewerbes der Makler, Bauträger und Baubetreuer, des (...)']; pa['GewO/29'] = ['GewO', 7, '§ 29Auskunft und Nachschau(1) Gewerbetreibende oder sonstige Personen,1. die einer Erlaubnis nach §§ 30, 31, 33a, 33c, 33d, 33i, 34, 34a, 34b, 34c, 34d, 34e, 34f oder 34h bedürfen,2. die nach § 34b Abs. 5 oder § 36 öffentlich (...)']; pa['GewO/144'] = ['GewO', 11, '§ 144Verletzung von Vorschriften über erlaubnisbedürftige stehende Gewerbe(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig1. ohne die erforderliche Erlaubnisa) (weggefallen)b) nach § 30 Abs. 1 eine dort bezeichnete Anstalt betreibt,c) nach § 33a Abs. 1 Satz 1 (...)']; pa['MaBV/19 = ['MaBV', 13, '§ 19Anwendung bei grenzüberschreitender Dienstleistungserbringung(1) Üben Gewerbetreibende von einer Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum aus im (...)']; pa['GewO/157'] = ['GewO', 12, '§ 157Übergangsregelungen zu den §§ 34c und 34f(1) Für einen Gewerbetreibenden, der am 1. November 2007 eine Erlaubnis für die Vermittlung des Abschlusses von Verträgen im Sinne des § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b in der bis zum 31. Oktober 2007 (...)']; pa['BNotO/14'] = ['BNotO', 4, '§ 14(1) Der Notar hat sein Amt getreu seinem Eide zu verwalten. Er ist nicht Vertreter einer Partei, sondern unabhängiger und unparteiischer Betreuer der Beteiligten.(2) Er hat seine Amtstätigkeit zu versagen, (...)']; pa['MaBV/1'] = ['MaBV', 13, '§ 1AnwendungsbereichDiese Verordnung gilt für Gewerbetreibende, die Tätigkeiten nach § 34c Absatz 1 der Gewerbeordnung ausüben, unabhängig vom Bestehen einer Erlaubnispflicht. Die Verordnung gilt nicht, soweit § 34c Absatz 5 der (...)']; pa['KWG/32'] = ['KWG', 14, '§ 32Erlaubnis(1) Wer im Inland gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, Bankgeschäfte betreiben oder Finanzdienstleistungen erbringen will, bedarf der (...)']; pa['MaBV/11'] = ['MaBV', 13, '§ 11Informationspflicht und WerbungDer Gewerbetreibende hat dem Auftraggeber schriftlich und in deutscher Sprache folgende Angaben mitzuteilen, soweit sie im Einzelfall in Betracht kommen:1. in den Fällen des § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 (...)']; pa['LVG/19'] = ['LVG', 5, '§ 19Zuständigkeit der Großen Kreisstädte und der Verwaltungsgemeinschaften(1) Von der Zuständigkeit der Großen Kreisstädte und der Verwaltungsgemeinschaften als unteren Verwaltungs behörden sind folgende Angelegenheiten ausgeschlossen:1.a) das Staatsangehörigkeitswesen,b) die (...)']; pa['GewO/70a = ['GewO', 10, '§ 70aUntersagung der Teilnahme an einer Veranstaltung(1) Die zuständige Behörde kann einem Aussteller oder Anbieter die Teilnahme an einer bestimmten Veranstaltung oder einer oder mehreren Arten von Veranstaltungen im Sinne der §§ 64 bis 68 untersagen, wenn (...)']; pa['GewO/71b = ['GewO', 10, '§ 71bAnwendbarkeit von Vorschriften des stehenden Gewerbes für die Ausübung im Messe-, Ausstellungs- und Marktgewerbe(1) Für die Ausübung des Messe-, Ausstellungs- und Marktgewerbes gilt § 29 entsprechend.(2) Für die Ausübung des Bewachungsgewerbes, des Versteigerergewerbes, des Gewerbes der Makler, Bauträger und (...)']; pa['MaBV/2'] = ['MaBV', 13, '§ 2Sicherheitsleistung, Versicherung(1) Bevor der Gewerbetreibende zur Ausführung des Auftrages Vermögenswerte des Auftraggebers erhält oder zu deren Verwendung ermächtigt wird, hat er dem Auftraggeber in Höhe dieser Vermögenswerte Sicherheit zu (...)']; pa['ZPO/882b'] = ['ZPO', 2, '§ 882bInhalt des Schuldnerverzeichnisses(1) Das zentrale Vollstreckungsgericht nach § 882h Abs. 1 führt ein Verzeichnis (Schuldnerverzeichnis) derjenigen Personen,1. deren Eintragung der Gerichtsvollzieher nach Maßgabe des § 882c angeordnet (...)']; pa['GewO/34d = ['GewO', 7, '§ 34dVersicherungsvermittler(1) Wer gewerbsmäßig als Versicherungsmakler oder als Versicherungsvertreter den Abschluss von Versicherungsverträgen vermitteln will (Versicherungsvermittler), bedarf der Erlaubnis der zuständigen Industrie- (...)']; pa['MaBV/7 = ['MaBV', 13, '§ 7Ausnahmevorschrift(1) Gewerbetreibende im Sinne des § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a der Gewerbeordnung, die dem Auftraggeber Eigentum an einem Grundstück zu übertragen oder ein Erbbaurecht zu bestellen oder zu (...)']; pa['GewO/47 = ['GewO', 8, '§ 47Stellvertretung in besonderen FällenInwiefern für die nach den §§ 31, 33i, 34, 34a, 34b, 34c, 34d, 34e, 34f, 34h und 36 konzessionierten oder angestellten Personen eine Stellvertretung zulässig ist, hat in jedem einzelnen Falle die Behörde zu (...)']; pa['GewO/146'] = ['GewO', 11, '§ 146Verletzung sonstiger Vorschriften über die Ausübung eines Gewerbes(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig1. einer vollziehbaren Anordnunga) nach § 35 Abs. 1 Satz 1 oder 2,b) nach § 35 Abs. 7a Satz 1, 3 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 oder 2 oderc) (...)']; pa['MaBV/4 = ['MaBV', 13, '§ 4Verwendung von Vermögenswerten des Auftraggebers(1) Der Gewerbetreibende darf Vermögenswerte des Auftraggebers, die er erhalten hat oder zu deren Verwendung er ermächtigt worden ist, nur verwenden1. in den Fällen des § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 (...)']; < />

    (1) Wer gewerbsmäßig

    1. den Abschluss von Verträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, gewerbliche Räume oder Wohnräume vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweisen, 2. den Abschluss von Darlehensverträgen vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweisen, 3. Bauvorhaben a) als Bauherr im eigenen Namen für eigene oder fremde Rechnung vorbereiten oder durchführen und dazu Vermögenswerte von Erwerbern, Mietern, Pächtern oder sonstigen Nutzungsberechtigten oder von Bewerbern um Erwerbs- oder Nutzungsrechte verwenden, b) als Baubetreuer im fremden Namen für fremde Rechnung wirtschaftlich vorbereiten oder durchführen

    will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis kann inhaltlich beschränkt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit oder der Auftraggeber erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.

    (2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

    1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller oder eine der mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Personen die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt; die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt in der Regel nicht, wer in den letzten fünf Jahren vor Stellung des Antrages wegen eines Verbrechens oder wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Betruges, Untreue, Geldwäsche, Urkundenfälschung, Hehlerei, Wuchers oder einer Insolvenzstraftat rechtskräftig verurteilt worden ist, oder 2. der Antragsteller in ungeordneten Vermögensverhältnissen lebt; dies ist in der Regel der Fall, wenn über das Vermögen des Antragstellers das Insolvenzverfahren eröffnet worden oder er in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 Insolvenzordnung, § 882b Zivilprozeßordnung) eingetragen ist.

    (3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zum Schutze der Allgemeinheit und der Auftraggeber Vorschriften zu erlassen über den Umfang der Verpflichtungen des Gewerbetreibenden bei der Ausübung des Gewerbes, insbesondere über die Verpflichtungen

    1. ausreichende Sicherheiten zu leisten oder eine zu diesem Zweck geeignete Versicherung abzuschließen, sofern der Gewerbetreibende Vermögenswerte des Auftraggebers erhält oder verwendet, 2. die erhaltenen Vermögenswerte des Auftraggebers getrennt zu verwalten, 3. nach der Ausführung des Auftrages dem Auftraggeber Rechnung zu legen, 4. der zuständigen Behörde Anzeige beim Wechsel der mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Personen zu erstatten und hierbei bestimmte Angaben zu machen, 5. dem Auftraggeber die für die Beurteilung des Auftrages und des zu vermittelnden oder nachzuweisenden Vertrages jeweils notwendigen Informationen schriftlich oder mündlich zu geben, 6. Bücher zu führen einschließlich der Aufzeichnung von Daten über einzelne Geschäftsvorgänge sowie über die Auftraggeber.

    In der Rechtsverordnung nach Satz 1 kann ferner die Befugnis des Gewerbetreibenden zur Entgegennahme und zur Verwendung von Vermögenswerten des Auftraggebers beschränkt werden, soweit dies zum Schutze des Auftraggebers erforderlich ist. Außerdem kann in der Rechtsverordnung der Gewerbetreibende verpflichtet werden, die Einhaltung der nach Satz 1 Nr. 1 bis 6 und Satz 2 erlassenen Vorschriften auf seine Kosten regelmäßig sowie aus besonderem Anlaß prüfen zu lassen und den Prüfungsbericht der zuständigen Behörde vorzulegen, soweit es zur wirksamen Überwachung erforderlich ist; hierbei können die Einzelheiten der Prüfung, insbesondere deren Anlaß, Zeitpunkt und Häufigkeit, die Auswahl, Bestellung und Abberufung der Prüfer, deren Rechte, Pflichten und Verantwortlichkeit, der Inhalt des Prüfungsberichts, die Verpflichtungen des Gewerbetreibenden gegenüber dem Prüfer sowie das Verfahren bei Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Prüfer und dem Gewerbetreibenden, geregelt werden.

    (4) (weggefallen)

    (5) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für

    1. Kreditinstitute, für die eine Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 des Kreditwesengesetzes erteilt wurde, und für Zweigstellen von Unternehmen im Sinne des § 53b Abs. 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes, 2. Gewerbetreibende, die lediglich zur Finanzierung der von ihnen abgeschlossenen Warenverkäufe oder zu erbringenden Dienstleistungen den Abschluß von Verträgen über Darlehen vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluß solcher Verträge nachweisen, 3. Zweigstellen von Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, die nach § 53b Abs. 7 des Kreditwesengesetzes Darlehen zwischen Kreditinstituten vermitteln dürfen, soweit sich ihre Tätigkeit nach Absatz 1 auf die Vermittlung von Darlehen zwischen Kreditinstituten beschränkt, 4. Verträge, soweit Teilzeitnutzung von Wohngebäuden im Sinne des § 481 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gemäß Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 nachgewiesen oder vermittelt wird. Hinweis der Redaktion:

    Wortlautkorrektur in Absatz 5 Nr. 4: Hier "Bürgerlichen Gesetzbuchs" statt "Bürgerlichen Gesetzesbuchs" in der amtlich verkündeten Fassung.
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